Samstag, 13. September 2008

Schulrecht 2

„Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann…“
So lautet ein Satz in der Verordnung über Abschlussprüfungen. Warum fällt mir der heute besonders auf? Nicht weil ich oft geschummelt hätte, aber man kann sich gegen die Bitten manchen Tischnachbars nicht so einfach verschließen, seine Antworten leserlich zu schreiben und auch mal weiter weg von sich abzulegen. Wenn der dann darauf schaut und sich an den Lösungen orientiert ist das doch nicht schlimm. Dachte ich. Jetzt als angehender Lehrer lese ich also, dass die Leistung von Beihilfe zu den gleichen Strafen führen kann. Im Zweifel muss man dann die Prüfung wiederholen, weil man zu nett sein wollte.
Ich bin nächsten Donnerstag dran, geprüft zu werden und habe das Gefühl schlecht vorbereitet zu sein. Ich befinde mich genau an dem Punkt, wo ich schon vieles weiß aber durch die Fragen verwirrt bin und einige Antworten falsch auslege. Was kann ich dagegen machen? Weiter üben und mit den Formulierungen der Gesetze besser klar kommen scheint mir angemessen zu sein. Also lese ich weiter in der Versetzungsverordnung, Berufsoberschulverordnung, Berufsfachschulverordnung, Berufsschulverordnung, Prüfungsverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Lehrerdienstordnung, Schulgesetz, Landes Beamten Gesetz, Zeugnisverordnung, Berufsbildungsgesetz, dem Erlass zum Lernen am anderen Ort und dem Mitbestimmungsgesetz.
Interessant ist für mich, dass kaum eines dieser Werke in der Uni-Zeit ein Thema war. Als WiPo Student zumindest mal das Jugendarbeitsschutz- und das Mitbestimmungsgesetz. Als Lehrer Vorbereitung wäre diese Gesetzeskunde allerdings auch ganz schön – oder abschreckend- gewesen. Beispielsweise der Sinn und Nutzen der verschiedenen Konferenzen an den Schulen ist bisher ein undurchsichtiges Thema.
Widersprüche in den Texten und den erwarteten Antworten des Rechtstests sind auch immer nett. Dadurch erfahre ich, dass einige Dinge mir klar erscheinen aber nicht klar sind. Beispiel: Schulgesetz SH §62 (2) sagt, dass die Schulkonferenz sich aus jeweils der gleichen Anzahl von Lehrkräften, Eltern und Schüler zusammensetzt. Absatz (4) legt die Anzahl der jeweiligen Vertreter anhand der Schülerzahlen fest. Auch wird hier bestimmt, dass anderes Personal beratend teilnehmen sollen.
Absatz (6) sagt dann, wenn es keine Schülervertretung gibt, dann sind keine Schüler in der Schulkonferenz vertreten. Laut Absatz 1 (gleiche Anzahl…) hieße dass, das keine Schulkonferenz abgehalten werden kann. Dem ist natürlich nicht so.
Für die Elternvertretung gilt das Gleiche.
In der beruflichen Schule scheint das wiederum anders zu sein, denn hier „zählen“ nur die minderjährigen Schüler des Beruflichen Gymnasiums und der Berufsfachschulen (Vollzeit) zu denen, die Schülervertreter in die Schulkonferenz entsenden können. Paritätische Besetzung gibt es hier also nicht mehr –oder? Wo steht das?
Nach dem nächsten Testdurchlauf werde ich noch etwas zu Konferenzen und Vertretungen im Schulgesetz lesen um mich dann beim Rasenmähen zu entspannen. Danach ein neuer Testdurchlauf und vielleicht mal das Jugendarbeitsschutzgesetz durchforsten. Vielleicht fällt ja dabei eine geeignete Unterrichtsvorbereitung mit ab.
See you

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