Sonntag, 7. September 2008

Schulrecht

Demnächst werde ich den Schulrechtstest absolvieren (müssen). Der Termin steht und ich habe noch einiges „auswendig“ zu lernen. Gesetzestexte sind eigentlich nicht so meine Sache. Ich bin auch schon seit 15 Jahren Beamter, aber mit den Gesetzen habe ich mich lange nicht mehr befasst. Neben der Art des Testes, in Form eines Multiple Choice Tests, der Fakten abfragt, stören mich die spielerischen Versuche der Testautoren, kleine Fallen in die Antwortformulierungen einzubauen. Da werden ganze Absätze von Paragraphen dreimal als Antwort angeboten und jeweils ein Wort verändert. Aus meiner Sicht führen solche Tests nicht dazu, sich mit dem Inhalt des Fachgebietes auseinander zu setzen. Es geht nur um kurzfristige Paukerei. Genau das ist es, was ich meinen Schülern nicht zumuten möchte. Die pädagogische Vorgabe heißt doch, zum handlungsfähigen Menschen zu erziehen. Und das auch noch mit handlungsorientierten Methoden.
Aber neben meiner Kritik erlaube ich mir selber auch tiefer nachzuschlagen und stolpere dann über verschiedene interessante Details. Einige sind deswegen interessant, weil sie die neue Organisation als RBZ (Regionales Bildungszentrum) betreffen. Wie steht es hier mit den Konferenzen (Schulkonferenz gibt es nicht) und mit der Funktion der Schulaufsicht? Noch habe ich dazu keine Klarheit. Es gäbe viel zu recherchieren, aber wie sagte Frank gerade so treffend: Wann soll man das alles lesen, was einen interessiert?
Nun noch einiges, was ich auch der Lehrerdienstordnung (LDO) für SH gefunden habe und für interessant halte. Diese Ordnung ist von 1950 und letztmalig 1978 geändert worden. Sie hat also eine hohe Nachhaltigkeit bewiesen.
Als Beamter ist man im Bereich der Rechtswidrigkeiten in einer merkwürdigen Position. Man Darf zu dienstlichen Vorgängen vor Gericht nur aussagen, wenn es der Vorgesetzte erlaubt. Man muss den Anweisungen seines Vorgesetzten Nachkommen und kann erst hinterher die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen (LDO §4). Was macht der gute Lehrer denn, wenn er der Meinung ist, dass er gegen Recht verstößt? Im gleichen Paragraphen heißt es wiederum, dass der Lehrer die persönliche Verantwortung für die Durchführung seiner Aufgaben trägt. Eine Zwickmühle, die nicht dadurch erleichtert wird, dass der Schriftverkehr mit der Schulaufsichtsbehörde (und anderer dienstlicher Schriftverkehr) nach §8 LDO über den Tisch des Schulleiters gehen muss.
Aber wie gesagt, seit 1950 fast unverändert, also scheint das ja ohne größere Schwierigkeiten zu funktionieren.
Schön auch §7 1 „Die Schule dient der Erziehung des Kindes zum verantwortlich handelnden freiheits- und ehrliebenden Menschen“ Diesen Satz sollte man einigen meiner ehemaligen Kommilitonen ruhig rechtzeitig näher bringen. Im Studium habe ich noch viele Studenten getroffen, die sich nicht als Erzieher der Kinder / Jugendlichen sehen wollen. Lehren sei ihre Aufgabe. Allerdings wissen wohl nur wenige etwas mit dem Begriff „erhliebend“ anzufangen Mein Rechtschreibkorrektor kennt das Wort ebenso wenig wie die 2006er Ausgabe des Rechtschreibduden. Immerhin liefert die LDO §7 (4) einen kleinen Hinweis, denn weiter heißt es „..,daß Schimpfworte in der Schule keinen Raum haben.“
Es gibt auch wichtige Infos für Klassenlehrer §5 LDO: Ich darf bis zu sechs Tage Urlaub pro Monat geben, ganz ohne Rücksprache, außer, wenn Geschwister in anderen Klassen auch Urlaub haben wollen.
Ich habe für die Aufrechterhaltung der Schulordnung zu sorgen, für einen regelmäßigen Schulbesuch, muss alle Leistungen in allen Fächern im Blick behalten und muss mit den anderen Lehrern zusammen dafür sorgen, dass die Schüler nicht übermäßig belastet werden.

Jetzt muss ich mich nur noch mit den Konferenzen beschäftigen und endlich herausbekommen, welche Regelungen es für Klassensprecher gibt. Bisher habe ich da nichts gefunden. Das ist zwar nicht für den Test wichtig, interessiert mich aber trotzdem.
See you

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