Sonntag, 19. Oktober 2008

Medien im Unterricht II

Das Thema wird scheinbar beliebig kompliziert. Im Urhebergesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf wird zwar recht genau definiert, welche Vorführungen und Kopien erlaubt sind. Es steht auch immer wieder etwas von angemessener Vergütung beschrieben, die man in der Regel an die Verwertungsgesellschaft des verwendeten Originals zu leisten habe. Was mir aber weiterhin schleierhaft bleibt ist die Frage nach der Einstufung zwischen gewerblicher und privater Nutzung. Oft wird das Recht von Bildungseinrichtungen explizit genannt.
Der alte §52a der UrHg gilt seit 1.1.2009 (leider) nicht mehr. Die Schulbehörden und Lehrer sind meiner Meinung nach zu Recht sehr unglücklich darüber. Darin stand, dass zu nichtkommerziellen Zwecken in Bildung und Forschung kleine Teile von Werken (auch Zeitungen und Zeitschriften) Vervielfältigungen verwendet werden dürfen. Dies galt nicht für Bücher, die für den Unterrichtsgebrauch hergestellt wurden. Inhalte von Schulbüchern durften und dürfen demnach nicht vervielfältigt werden. Schade.
§53 ist da schon interessanter für Lehrer. Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichem Gebrauch sind erlaubt, wenn keine gewerbsmäßiger Zweck verfolgt wird. Die meisten Lehrer forschen schließlich privat nach besseren Lehrmethoden oder pädagogischen Verfeinerungen. Aber Achtung, der Gesetzgeber hatte scheinbar noch Angst vor digitalen Medien, denn vornehmlich erlaubt sind klassische „phototechnische“ Vervielfältigungen. Was mache ich nur, wenn dann später doch mal ein Buch daraus wird, ohne die Absicht vorab gekannt zu haben?
§53 Absatz 5 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html ist aber in gewisser Weise eine Rettung für meine Unterrichtsform des e-learning. Denn zu schulischen Zwecken ohne gewerbliches Interesse dürfen auch mal Datenbanken benutzt werden. Die Vervielfältigungen dürfen nicht veröffentlicht werden! Dann hoffe ich mal, dass keiner der Schüler auf die Idee kommt, erlaubte Unterrichtskopien in wikipedia zu nutzen.
Wichtig scheint mir auch ein gelegentlicher Blick auf §63, der den Umfang der nötigen Quellenangaben beschreibt. Im Studium haben wir die korrekte Art der Zitierungen zwar auch gelernt, meist schleift sich aber ein gewisser Schlendrian ein, sobald ich mit vielen verschiedenen Quellen arbeite. Immerhin ist die Notwendigkeit bei Zeitungsausschnitten einfacher gehalten, denn dort steht selten der jeweilige Autor, auch sind Seitenzahlen dabei weniger wichtig. Datum und Zeitungsname reichen aus. Bei abgedruckten Radiokommentaren ist der Urheber und das Sendeunternehmen zu nennen.
Komme ich wieder auf die Frage zurück, ob die vielfach gelesene Einschätzung, Vorführung in einer geschlossenen Unterrichtsklasse sei eine private Nutzung, vertretbar ist. Das wäre gut und entspannend, denn dann könnte man ohne schlechtes Gewissen auch moderne Medien im Unterricht einsetzen. §53 (5) sagt das ja eigentlich auch so, denn hier wird die wissenschaftliche oder nicht gewerbliche Unterrichtsnutzung von Dateien erlaubt.
Podcast Angebote sind dabei zwar nicht explizit genannt, sind in ihrem Wesen aber Dateien als Kopie von Originalen Sendungen.
Einen interessanten Abschnitt habe ich im Urhebergesetz noch entdeckt. Dieser könnte der Grund dafür sein, warum so viele Lehrer noch immer „Romane“ an die Tafel schreiben. ;)
Die abschriftliche Vervielfältigung für den Privatgebrauch ist nämlich gestattet §53 (4). Müsste der Lehrer dann nicht eigentlich diktieren, denn die Tafel ist nicht privat – oder? Na ja, §44a könnte das abdecken (vorübergehende Vervielfältigungshandlung)
§47 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__47.html ist wohl auch eher unbekannt. Denn welcher Lehrer weiß schon, dass Schulfunksendungen nur maximal im Schuljahr nach der Veröffentlichung genutzt werden dürfen? Zumindest wenn man nicht noch einmal Lizenzgebühren zahlen möchte.
Ach ja, es gibt Lehrer, die sich weniger um Urheberrechte kümmern müssen, denn das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Also einfach alte Literatur nutzen ;)
Demnächst muss ich mal andere Gesetze durchstöbern, denn in der Schule gilt ja nicht nur das Urheberrecht.
See you

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